Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: I/E
Für unsere vertraglichen Beziehungen gelten, soweit nichts anderes Schriftliches vereinbart ist, ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Verkaufs- oder Lieferbedingungen, haben keine Gültigkeit, es sei denn der Besteller stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller etwa vorliegenden oder nachgereichten anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
1.
Bestellung/Bestätigung
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind wirksam. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bestellers.
Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
Jede Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen.
2.
Liefertermine/Lieferverzug/Höhere Gewalt
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Umstände, die Ihre Einhaltung unmöglich machen, sind dem Besteller sofort mitzuteilen und ihm unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben.
Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt, enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Die Verzugsentschädigung ist jedoch spätestens bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Der Lieferant hat wegen etwaiger Differenzen aus anderen Lieferungen oder Geschäfts-beziehungen kein Recht die Lieferung zurückzubehalten.
In Fällen der Behinderung unseres Betriebes durch höhere Gewalt, wie z. B. Streik, Aussperrung, können wir die Bestellung ganz oder teilweise für ungültig erklären oder die Auslieferung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, ohne dem Auftragnehmer deshalb irgendwelche Ansprüche zuzugestehen.
3.
Änderungsklausel
Der Besteller kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten angemessen zu berücksichtigen.
4.
Lieferung/Verpackung/Versand
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Anschrift, Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
Sendungen, für die der Besteller die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach den Versandvorschriften des Bestellers zu befördern. Rollgelder am Empfangsort werden nicht bezahlt. Die Versandvorschriften, insbesondere der Ort, an denen die Lieferung zu erfolgen hat, der zugleich Erfüllungsort ist, sind in der Bestellung angegeben. Für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung der Vorschriften des Bestellers entstehen, ist der Lieferant haftbar.
Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz kommen.
5.
Mängelrüge
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Besteller ist bestrebt, eingehende Lieferungen sofort im Hinblick auf offenkundige Mängel zu kontrollieren. Der Lieferant verzichtet für eine angemessene Frist auf den Einwand verspäteter Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln, Falschlieferungen und Mengenfehlern sowie nicht vorhandenen zugesicherten Eigenschaften.
Festgestellte Mängel, insbesondere solche, die sich während der Bearbeitung herausstellen, werden in eiligen Fällen oder zum Zwecke der Schadensminimierung auf Kosten des Lieferanten im Werk des Bestellers behoben, wobei der Lieferant die Selbstkosten des Bestellers zu ersetzen hat.
Geleistete Zahlungen des Bestellers gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge.
6.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
Die Gewährleistungspflicht beträgt mindestens 12 Monate ab kommerzieller Nutzung. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
Bei mangelhafter Lieferung kann der Besteller kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangen oder die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Letzteres gilt auch bei unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Die Gewährleistungszeit für nachgebesserte Teile beträgt 12 Monate ab Nachbesserung.
Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und die erforderlichen Daten des zu liefernden Produktes mit, so sichert der Lieferant die Eignung des Produktes für den Einsatz zu und garantiert, dass sämtliche Lieferungen dem neusten Stand der Technik entsprechen.
Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung durch geeignete Prüfungen und Kontrollen während der Fertigung seiner Lieferteile zu gewährleisten. Über diese Prüfungen hat er eine Dokumentation, entsprechend der EN ISO 9001 zu erstellen. Der Besteller hat das Recht, sich von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten zu überzeugen. Aufwendungen, die zum Zwecke der Behebung von Mängeln erforderlich werden, sowie die Transportrisiken gehen zu Lasten des Lieferanten.
Für Liefergegenstände, deren Handhabung, Bearbeitung und/oder Einbau nicht allgemein bekannt ist, sind dem Besteller ohne besondere Aufforderung, spätestens bei Anlieferung der Gegenstände, Montage- und Inbetriebnahmeanweisungen, Wartungsvorschriften etc. zu übergeben, mit dem Hinweis auf die Bestellnummer. Im Unterlassungsfall haftet der Lieferer auch für solche Schäden, die durch unsachgemäße (n) Handhabung, Bearbeitung und/oder Einbau entstehen. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware kann nach Wahl des Bestellers auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurückgesandt oder eingelagert werden. Beruht der Mangel auf Verschulden des Lieferers oder fehlt dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so hat der Lieferer auch den an der Sache selbst entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.
Schutzrechte und Geheimhaltung
Der Lieferant haftet dafür, dass durch Lieferung, Benutzung und Transport der Gegenstände sowie durch Leistungen des Lieferanten, Patente und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen. Der Lieferer ist verpflichtet, Bestellungen und sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Der Lieferer haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
Es ist nur mit des Bestellers schriftlicher Genehmigung gestattet, auf die bestehende Geschäfts-verbindung Bezug zu nehmen.
8.
Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über das Vermögen des Lieferanten oder ein gerichtliches oder außergewöhnliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wird der Rücktritt vom Vertrag vom Besteller wegen einer vom Lieferant verschuldeten Vertragsverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen, nur insoweit nur zu Vertragspreisen angerechnet, als Sie vom Besteller bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der dem Besteller entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
9.
Unfallverhütung
Hat der Lieferant seine Leistungen auf dem Gelände des Bestellers zu erbringen, so hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften über Unfallverhütung am Arbeitsplatz und die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften durch seine gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eingehalten werden. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch mangelhafte Aufklärung oder Beachtung der Schutzvorschriften dem Besteller, dessen Arbeitnehmer oder Dritten entstehen. Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind auch die vom Besteller dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte. Mit der Zurverfügungstellung unterliegen diese Arbeitskräfte den Weisungen des Lieferanten.
10.
Modelle, Werkzeuge, Unterlagen des Bestellers
Modelle und Werkzeuge, die auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln und zu lagern sowie gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Weiterverkauf der nach diesen Modellen und Werkzeugen hergestellten Teile ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Bestellers nicht gestattet. Das Eigentum der GfA ist eindeutig als solches zu kennzeichnen; des Weiteren wird uns jederzeit der Zugang zu diesen Objekten gewährleistet.
Zeichnungen, Pläne und Skizzen, die der Besteller dem Lieferanten zur Anlieferung der bestellten Gegenstände überlässt, bleiben Eigentum des Bestellers. Der Lieferant verpflichtet sich, sie sorgfältig zu behandeln, sie nicht Dritten zur Verfügung zu stellen und Kopien nur für den Zweck der Durchführung der Bestellung anzufertigen.
11.
Beistellung von Material
Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Ware. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Artikel aus, steht uns Miteigentum an der neuen Ware in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
12.
Erfüllungsort und allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort ist Düsseldorf.
Gerichtsstand für beide Teile ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich möglichen am nächsten kommt.
Die allgemeine Einkaufbedingungen können Sie hier als PDF herunter laden.