Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Stand: I/VL

 

1.

Geltungsbereich

 

1.1.

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich folgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, es sei denn dass etwas anderes von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

 

1.2.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

1.3.

Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Abnehmer angenommen.

 

1.4.

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern eine laufende Geschäftsbeziehung besteht auch für alle Bestellungen, die uns der Abnehmer in Zukunft erteilt ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfalle ausdrücklich auf sie Bezug nehmen.

 

 

2

Angebote, technische Daten, Unterlagen

 

2.1.

Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich angegeben ist.

 

2.2.

Technische Angaben in Wort, Zahl, Zeichnung oder Bild, z.B. über Gewicht Abmessungen und Leistungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen und Angeboten, sind, falls nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben wird, nur Annäherungswerte. Insbesondere bleiben Abweichungen auf Grund von Konstruktionsänderungen vorbehalten.

 

2.3.

Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum; unser Urheberrecht an diesen Unterlagen behalten wir uns auch nach Auslieferung an den Abnehmer vor. Die sämtlichen genannten Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages behalten wir uns vor, die Unterlagen zurückzufordern.

 

 

 

3.

Vertragsschluß

 

3.1.

Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nur mit ihrem Inhalt zustande. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist allein diese Auftragsbestätigung maßgebend. Jedoch verpflichten uns offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Druckfehler aller Art in der Auftragsbestätigung nicht.

 

3.2.

Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind gleichfalls nur rechts wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

 

4.

Preise, Zahlungsbedingungen

 

4.1.

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Fabriklager. Sie schließen die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, Verpackung, Frachtkosten, Montage und sonstige Nebenkosten mit Ausnahme derjenigen der Verladung im Werk oder Fabriklager nicht ein.

 

4.2.

Der Rechnungsbetrag ist soweit die Auftragsbestätigung keine abweichenden, in jedem Falle für den Abnehmer verbindlichen Zahlungsbedingungen enthält zahlbar innerhalb von acht Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn der Abnehmer sich mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

 

4.3.

Alle Zahlungen sind so zu leisten, dass sie am Fälligkeitstage einem unserer Bank- oder Postgirokonten dergestalt gutgeschrieben werden, dass wir über das Guthaben verfügen können. Für Beträge, die der Abnehmer bei Fälligkeit nicht bezahlt, schuldet er uns Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz bzw. dem an seine Stelle tretenden offiziellen Leitzinssatz, mindestens aber 5 % im Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

 

4.4.

Sämtliche Zahlungen haben spesenfrei an uns zu erfolgen. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt sofern sie nicht eine schriftliche Ermächtigung vorlegen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Abnehmer zu tragen.

 

4.5.

Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Abnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen kann er nur wegen solcher Gegenforderungen geltend machen.

 

4.6.

Unsere sämtlichen Zahlungsansprüche gegen den Abnehmer aus der Geschäftsverbindung, auch solche für noch nicht ausgelieferte, aber versandbereite Ware werden ungeachtet etwaiger Stundungsabreden oder vereinbarter späterer Fälligkeiten sofort fällig,

 

4.7

wenn der Abnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät insbesondere wenn ein von ihm ausgestellter Scheck oder Wechsel oder eine auf sein Konto gezogene Banklastschrift nicht eingelöst wird;

 

4.8

wenn in seinen Vermögensverhältnissen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine wesentliche Verschlechterung eintritt, oder wenn uns nach Absendung der Auftragsbestätigung bekannt wird, dass Tatbestände und Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers ernstlich in Frage stellen und die uns davon abgehalten hätten, ihn auf Kredit zu beliefern. Der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ist insbesondere gegeben, wenn er seine Zahlungen einstellt wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, oder wenn ein gegen ihn gerichteter Vollstreckungsversuch eines Gläubigers fruchtlos verläuft;

 

4.9.

wenn der Abnehmer geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nicht gewillt oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage zu sein;

 

4.10.

wenn der Abnehmer durch schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen die wirtschaftliche Sicherheit unserer gegen ihn gerichteten Zahlungsansprüche oder deren Durchsetzbarkeit gefährdet, oder wenn sich herausstellt, dass der Abnehmer in Vertragsverhandlungen bewusst irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, für alle etwaigen weiteren Lieferungen Vorauszahlung in bar oder nach unserer Wahl Sicherheiten zu verlangen. Weiter sind wir in diesen sämtlichen Fällen berechtigt dem Abnehmer etwa eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

 

4.11.

Falls der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder Fälligkeit wegen eines in Ziff. 6, 7, 8, 9 und 10 genannten Grundes eingetreten ist, sind wir, unbeschadet aller anderen Rechte, befugt, die noch nicht bezahlte Ware vom Kunden herauszuverlangen - was noch nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt - und nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit ihm bestehenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieselben Rechte stehen uns nach vorheriger Mahnung und Nachfristsetzung zu, wenn der Käufer die Abnahme einer Lieferung ganz oder teilweise verweigert oder wenn er geltend macht zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nicht gewillt oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage zu sein.

 

 

 

5.

Lieferfrist

 

5.1.

Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftragseinzelheiten und nicht vor Beibringung aller etwa vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der ggfs. vereinbarten Anzahlung.

 

5.2.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder - sofern der Abnehmer abzurufen oder abzuholen ist - die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

5.3.

Bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt vom Vertrag, soweit wir ihn noch nicht erfüllt haben, zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Zu den außergewöhnlichen Umständen im Sinne dieses Absatzes zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, das die Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder teilweise verhindert, erschwert oder verzögert, d.h. neben Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, staatliche Eingriffe, handels- und energiepolitische Veränderungen, außerhalb unseres Einflusses liegende Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrverbote, Schiffbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland. Bei Import- und Exportgeschäften können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern uns die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.

 

5.4.

Sind wir mit einer Lieferung im Verzug, so kann der Abnehmer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir noch nicht erfüllt haben. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, und zwar unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer Lieferverpflichtung, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

 

5.5.

In jedem Falle hat die Einhaltung der Lieferfrist die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers zur Voraussetzung.

 

 

6.

Versendung und Übergang der Gefahr

 

6.1.

Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist ab Werk oder Fabriklager. Bei der Verwendung von Kostenklauseln gelten, soweit sich aus diesen AVuLB nichts anderes ergibt die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 1990. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

6.2.

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder des Fabriklagers, geht die Gefahr - auch bei fob- und cif-Geschäften - auf den Abnehmer über. Versendung, Auswahl und Transportmittel und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber - außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Versäumnisse - ohne Übernahme einer Haftung bewirkt. Sollten, ausnahmsweise, dennoch Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so kann der Abnehmer diese nur geltend machen, falls er, vor Bezahlung der Fracht, rechtzeitig die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und/oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlasst hat und uns oder den Transportfirmen derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer Überprüfung bereitgehalten hat.

 

6.3.

Zu einer Transportversicherung sind wir nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Abnehmer verpflichtet. Die Kosten trägt der Abnehmer.

 

6.4.

 

Verzögert sich die Versendung oder die Abholung der Ware infolge von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt die Ware auf seine Kosten und Gefahr nach unserem Ermessen zu lagern. Nach Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen; hierbei haftet der Kunde auf die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Erlös aus dem anderweitigen Verkauf.

 

 

7.

Eigentumsvorbehalt

 

7.1.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Abnehmer, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, unser Eigentum.

 

7.2.

Der Abnehmer hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

 

7.3.

Der Abnehmer darf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges veräußern, sie jedoch nicht verpfänden, sicherungs-übereignen oder in ähnlicher Weise Dritten hieran Rechte einräumen.

 

7.4.

Der Abnehmer tritt hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen (insbesondere aus der Weiterveräußerung), Beschlagnahmen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände bezüglichen Rechtshandlungen ergeben. Beziehen sich die Ansprüche des Abnehmers zugleich auch auf andere Gegenstände oder Leistungen, wird nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. Der Abnehmer ist berechtigt Geldforderungen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges einzuziehen. Er muss uns jedoch die Einziehung überlassen, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Der Abnehmer hat uns bei der Einziehung umfassend zu unterstützen und uns auf unser Verlangen dem Dritten die Abtretung schriftlich mitzuteilen; wir können von ihm jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlich sind.

 

7.5.

Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät oder wenn er gegen wesentliche, ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Kunde hat die Wegnahme zu dulden und uns zu diesem Zweck seine Geschäftsräume betreten zu lassen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Wegnahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt sind vom Vertrag zurückgetreten und veräußern danach die Ware, so haftet der Abnehmer auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und zur Einziehung der uns abgetretenen Geldforderungen können wir unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Falle unmittelbar geltend machen.

 

7.6.

Der Abnehmer hat uns von allen Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen - und von allen an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 

7.7.

Der Abnehmer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet die uns durch einen Verstoß gegen die ihm oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

7.8.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere jeweiligen Forderungen gegen den Abnehmer um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

 

8.

Gewährleistung

 

8.1.

Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sind und dass die zugesicherten Eigenschaften vorliegen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend mit dem Lieferdatum. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die Produkte ordnungsgemäß gemäß Abs. 2 untersucht und gerügt hat.

 

8.2.

Der Abnehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns alle Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§§ 377, 378 HGB).

 

8.3

Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen dahingehenden schriftlichen Erklärung unsererseits, die über die bloße Eigen-schaftsbeschreibung der Ware hinausgeht.

 

8.4

Für Mängel der von uns gelieferten Ware haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur wie folgt:

 

8.5.

Nach unserer Wahl bessern wir aus oder liefern wir neu alle diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum nachweisbar infolge eines vor Gefahrenübergangsliegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Nach unserer Wahl sind wir auch zur Lieferung einer völlig neuen mängelfreien Sache berechtigt. Erst wenn unsere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehlschlagen oder ebenfalls mangelhaft sind, kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

8.6.

Das Recht des Abnehmers, Ansprüche aus Mängeln gegen uns geltend zu machen, verjährt in allen Fällen nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Lieferung, die wir dem Abnehmer für die Lieferung des Gegenstandes gewährt haben, dessen Mangelhaftigkeit geltend gemacht wird.

 

8.7.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer an Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe mangelhafte Bauarbeiten, chemische Einflüsse, eigenmächtig durch den Abnehmer oder durch Dritte vorgenommene Reparaturen an dem Liefergegenstand.

 

8.8.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls werden wir von jeder Mangelhaftigkeit befreit. Diese Befreiung tritt auch ein, wenn der Abnehmer oder ein Dritter Reparaturen oder irgendwelche Veränderungen an dem Liefergegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung vorgenommen hat.

 

8.9.

Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Abnehmer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

 

8.10.

Weitere Ansprüche des Abnehmers gegen uns, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht, gleichgültig aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Haftungstatbestand ein derartiger Anspruch hergeleitet werden könnte, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder wir oder unsere Erfüllungsgehilfen hätten einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand vorsätzlich oder grob fahrlässig erfüllt. Fällt uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur grobe Fahrlässigkeit zur Last so darf der von uns zu leistende Schadensersatz jedoch in keinem Falle den Betrag eines dem Käufer entstandenen Verlustes und eines ihm entgangenen Gewinnes übersteigen, den wir bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung aller uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung oder der sonstigen zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung konkret hätten voraussehen können. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für solche Ansprüche, die wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung über Eigenschaften und Verwendbarkeit des Liefergegenstandes - es sei denn, Eigenschaften wären ausdrücklich zugesichert - gegen uns geltend gemacht werden könnten. Der Abnehmer hat weiter keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Aufwendungen, die ihm im Rahmen oder aus Anlass der Feststellung und Beseitigung von Mängeln an den von uns gelieferten Gegenständen erwachsen.

 

 

9.

Anwendbares Recht, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

9.1.

Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen bezüglich der gelieferten Ware gilt ausschließlich deutsches Recht

 

9.2

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.

 

 

10.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für alle Zahlungen ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Wechsel- und Scheckprozesse, ist Düsseldorf, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Wir können jedoch den Abnehmer in jedem Falle auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

 

 

 

Die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen können Sie hier als PDF herunter laden.